3G-Nachweispflicht gilt vorerst bis zum 19.03.2022

31.01.2022

3G-Nachweispflicht gilt vorerst bis zum 19.03.2022

Für Fahrten im Stadt- und Regionalverkehr mit Bus und Bahn gilt die 3G-Nachweis-Pflicht sowie die Maskenpflicht.

Als 3G-Nachweis gelten ein Impfnachweis, ein Genesungsnachweis oder ein Testnachweis, welcher nicht älter als 24 Stunden sein darf. Testnachweise müssen seitens offiziell anerkannter Teststellen ausgestellt werden. Die Nachweise gelten nur im Zusammenhang mit dem Personalausweis. Personen, die keinen aktuellen 3G-Nachweis erbringen können, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Sicherheitsteams überprüfen die Einhaltung der 3G-Regel sowie der Maskenpflicht. Bei Nichteinhaltung müssen die betroffenen Fahrgäste an der nächsten Haltestelle das Fahrzeug verlassen.

Zu Schulzeiten sind Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die eine Schule besuchen von der Regelung ausgenommen. Aufgrund der regelmäßigen Tests in der Schule, können Schülerinnen und Schülern zu dieser Zeit ihren aktuellen Schüler-Ausweis als 3G-Nachweis mitführen. 

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